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Home / Interessantes / § 134 Wasserrechtsgesetz

§ 134 Wasserrechtsgesetz

Auszug aus dem Wasserrechtsgesetz:

Gemäß § 134 Wasserrechtsgesetz, Absatz 1, sind öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

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