Auszug aus dem Wasserrechtsgesetz:
Gemäß § 134 Wasserrechtsgesetz, Absatz 1, sind öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.