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Hochwasserfreistellung

Rechtliche Grundlagen

Die Umwidmung von Grundstücken, die sich in 100-jährlichen Hochwasserabflussgebieten (HQ100) oder in Gefahrenzonen befinden, werden per Verordnung der Stmk. Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen geregelt. Umwidmungen in Hochwasserabflussbereichen des HQ100 sowie Gefahrenzonenbereiche sind nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. 

Laut dem Stmk. Baugesetz §5 Bauplatzeignung ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz geeignet, wenn keine Hochwassergefahr besteht. Die Gefährdung bezieht sich dabei auf ein so genanntes 100-jährliches Hochwasserereignis.

Baumaßnahmen und Geländeanschüttungen im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet sind gemäß Wasserrechtsgesetz §38 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Es darf dabei zu keiner (merkbaren) Verschlechterung der Abflusssituation für Anrainer und Unterlieger kommen.

Liegt das Grundstück im Hochwasserabflussgebiet?

Einen ersten Aufschluss darüber kann ein Blick in den digitalen Atlas des GIS Steiermark (www.gis.steiermark.at) geben. Unter dem Menüpunkt „Gewässer“ und weiter unter „Naturgefahren“ sind ausgewiesene Hochwasserabflussgebiete für Flüsse und größere Bäche dargestellt (Überflutungsflächen, Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten).  

Falls keine Darstellung im GIS Steiermark ersichtlich ist, heißt das in der Regel nur, dass keine Abflussuntersuchung für das Fließgewässer vorliegt. Wenn sich das Grundstück in der Nähe eines Flusses, Baches oder auch Entwässerungsgrabens befindet, ist es jedenfalls ratsam, eine allfällige Hochwassergefährdung mit der Gemeindevertretung, der zuständigen Baubezirksleitung oder dem Fachexperten ihres Vertrauens abzuklären! Wir beraten Sie sehr gerne!

Hochwasserfreistellung

Wir konzipieren Freistellungen für einzelne Grundstücke als auch für ganze Bebauungsgebiete mit dem Ziel der Erlangung einer baurechtlichen / wasserrechtlichen Bewilligung oder als Entscheidungsgrundlage für ein Umwidmungsverfahren (Raumplanung). Hochwasserfreistellungen werden in der Regel auf ein 100-jährliches Hochwasser mit Sicherheitsreserve (Freibord) ausgelegt.

Bei Hochwasserfreistellungen muss der Nachweis erbracht werden, dass durch die erforderliche Geländeveränderung keine Verschlechterung der Abflusssituation für Anrainer und Unterlieger entsteht.

Dieser Nachweis wird üblicherweise mit einer 2D-hydraulischen Berechnung geführt. In diesem Zusammenhang wird die derzeitige Abflusssituation (IST-Zustand) mit jener nach der Freistellung (Projekt-Zustand) im Hinblick auf Retentionsraumverlust und Wasserspiegelanhebung verglichen. Bei Bauvorhaben am Rand eines Überflutungsgebietes kann unter Umständen eine 2D-Berechnung entfallen.

Hochwasserschutzplanung für gefährdete Objekte/Siedlungen

Wir projektieren Rückhaltebecken und/oder lineare Schutzmaßnahmen (Erddamm, Mauer, etc.) für gefährdete Objekte (Einzelobjektschutz) oder ganze Siedlungsbereiche. Für einzelne Objekte, wenn Schutzmaßnahmen im klassischen Sinn nicht wirtschaftlich sind, planen wir den Hochwasserschutz mit mobilen Hochwasserschutzelementen (z.B. mobile Dammbalken).  

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