Gemäß §134 Wasserrechts-gesetz, Absatz 1 sind „öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen“.
Mit einer regelmäßigen Fremdüberprüfung gemäß §134 Wasserrechtsgesetz – mindestens alle 5 Jahre - sichert der Betreiber die Wasserversorgung, aber auch den Wert der Infrastruktur.
Folgende Leistungen werden von uns erbracht:
Der Prüfbericht umfasst im Wesentlichen: