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Home Umwelttechnik Durchführung der Fremdüberwachung von Wasserversorgungsanlagen nach §134 WRG

Durchführung der Fremdüberwachung von Wasserversorgungsanlagen nach §134 WRG

Gemäß §134 Wasserrechts-gesetz, Absatz 1 sind „öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen“.

Mit einer regelmäßigen Fremdüberprüfung gemäß §134 Wasserrechtsgesetz – mindestens alle 5 Jahre - sichert der Betreiber die Wasserversorgung, aber auch den Wert der Infrastruktur.

Folgende Leistungen werden von uns erbracht:

  • Befundaufnahme der baulichen Anlagenteile
  • Befahren der Leitungstrasse
  • Prüfung der Eigenüberwachung und Mängelbehebung auf Basis des letzten Prüfberichts
  • Erstellung Prüfbericht gemäß Anforderung 
  • Übermittlung an die Behörde

 

Der Prüfbericht umfasst im Wesentlichen:

  • Grunddaten
  • Befund und Gutachten
  • Mängelliste, Vorschläge und Fristen zur Behebung der Mängel
  • Übersichtskarte
  • Anlagenschema
  • Fotodokumentation
  • Stammdatenblätter

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